Steuern für Privatpersonen
Steuererklärung – Planung – Gestaltung mehr
Die hohe Qualität unserer Arbeit wird regelmäßig überprüft. Über die Pflicht hinaus stellen wir uns umfassenden Qualitätsansprüchen. Sie dienen einem Prozess der kontinuierlichen Verbesserung, der unsere Abläufe schlank hält und die Qualität unserer Arbeit maximiert.
Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen Abschlussprüfer gesetzlicher Abschlussprüfungen über einen Auszug aus dem Berufsregister nachweisen, dass sie als gesetzlicher Abschlussprüfer registriert sind. Das geschieht, wenn Sie sich regelmäßigen Qualitätskontrollen nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung unterziehen.
An der externen Qualitätskontrolle nimmt die uns nahestehende kks reVision gmbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als registrierter gesetzlicher Abschlussprüfer teil.
Die entsprechenden extern vorgegebenen Qualitätsstandards und Anforderungen wenden wir jedoch über die gesamte Gruppe selbstverständlich auch bei anderen Prüfungen - insbesondere freiwilligen Abschlussprüfungen - an.
Während sich die Qualitätskontrolle nach § 57a WPO nur auf den Bereich der Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuches und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt von Finanzdienstleistungen beauftragt werden, erstreckt, umfasst unsere interne Qualitätssicherung den gesamten Unternehmensbereich.
Die Unternehmensgruppe Dr. Krause & Partner führt unter anderem folgende Maßnahmen durch:
Wir legen Wert darauf, dass verantwortungsvolle Tätigkeit unserer Mitarbeiter dazu beiträgt, die stetige Qualitätsverbesserung der Geschäftsprozesse voranzutreiben.