Steuern für Privatpersonen
Steuererklärung – Planung – Gestaltung mehr
Alle Kaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen. Die Buchführung, die Aufstellung des Inventars und des Jahres-abschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen und ggf. ergänzenden Vorschriften liegen immer in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens. Sie können sich zur Erfüllung Ihrer Pflichten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Dann erstellen wir für Sie Ihren Jahresabschluss
Jahresabschlüsse bestehen zumindest aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG‘s ohne persönlich haftenden Gesellschafter ist der Jahresabschluss zusätzlich um einen Anhang erweitert. Mittelgroße und große Gesellschaften haben auch einen Lagebericht aufzustellen.
Jeder Jahresabschluss wird wichtigen externen Adressaten vorgelegt. Hierzu gehören Kreditinstitute, Gesellschafter, Finanzbehörden und – durch die Veröffentlichung im Handelsregister – die übrige Öffentlich-keit. Insofern kommt dem Umfang und der Abgrenzung des Auftrags eine besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Erstellung von Jahres-abschlüssen bieten wir Ihnen daher drei mögliche Auftragsvarianten an:
Die Jahresabschlusserstellung ohne Beurteilung bedeutet: Wir ordnen die ungeprüften Konten Ihrer Buchhaltung und Ihre Bestands-nach-weise den Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust-rechnung zu. Dabei berücksichtigen wir die von Ihnen erteilten Auskünfte und Ihre bilanzgestaltenden Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Soweit erforderlich erstellen wir für Sie auch den Anhang. Beurteilungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität der vorgelegten Unterlagen werden bei dieser Variante nicht vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns keine offensichtlichen Anhaltspunkte vorliegen, die zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und dem daraus entwickelten Jahresabschluss führen. In der Regel beseitigen wir also lediglich offensichtliche Fehler in der Buchführung.
Sie erhalten von uns gebundene Jahresabschlüsse in Form eines Kurzberichtes mit folgendem Inhalt:
Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitäts-beurteilungen erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführung von Befragungen und anderen analytischen Prüfungs-handlungen. Wir vergleichen beispielsweise die aktuellen Zahlen mit denen des Vorjahres und errechnen verschiedene Kenn-zahlen über die Jahre. Bei auffälligen Entwicklungen bitten wir Sie, uns diese zu erläutern. Außerdem befragen wir Sie unter anderem nach Ihren Methoden zur Erfassung und Verarbeitung von Belegen im Rechnungs-wesen, nach Verbuchungssystematiken, nach der Tätigkeit der Gesellschaftsorgane sowie nach den rechtlichen Verhältnissen. All dies ermöglicht uns abschließend die Feststellung, ob uns Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Bestandsnachweise sprechen könnten.
Ein mit Plausibilitätsbeurteilungen erstellter Jahresabschluss enthält immer einen Erläuterungsteil und erfüllt die Mindestvoraus-setzungen des § 18 KWG und der Rating-Anforderungen der Banken.
Die Erstellung mit umfassenden Beurteilungen setzt voraus, dass wir uns von der Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrundeliegenden Belege, Bücher und Bestandsnachweise überzeugen. Auch sind wir bei dieser Variante dazu verpflichtet, Ihre im Unter-nehmen eingeführten und ins Rechnungswesen einfließenden Arbeitsabläufe und Kontrollmechanismen zu untersuchen und auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin zu beurteilen. Diese Beurteilungen sind nach Art und Umfang wie bei einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung vorzunehmen. Anders als bei der handelsrechtlichen Prüfung besteht jedoch kein Mitwirkungsverbot des Wirtschaftsprüfers bei der Bilanzierung. Über unsere Tätigkeit erstellen wir einen Bericht, welcher eine Bescheinigung über die Erstellung und über unsere Beurteilung hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Belege, Bücher und Bestandsnachweise sowie einen Erläuterungsteil enthält. Diese Auftragsvariante wird von externen Jahresabschlussadressaten in der Regel wie ein geprüfter Jahresabschluss mit gesetzlichem Bestätigungsvermerk gewertet.
Gerne übernehmen wir für Sie die Verpflichtung, Ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wir beraten Sie auch, welche Mindestangaben bei der Veröffentlichung erfolgen müssen.
Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der zugrundeliegenden Buchführung entledigen Sie sich nicht nur einer gesetzlichen Pflicht. Denn diese Unterlagen können Ihnen bei richtiger Auswertung und Sichtweise auch ein wertvolles Instrument für Ihr internes Controlling und die zukünftige Steuerung Ihres Unternehmens bieten, um Schwachstellen zu erkennen und diesen entgegen zu steuern. Gerne stellen wir Ihnen hier zusätzliche Auswertungen wie zum Beispiel einen Controllingreport zur Verfügung und erläutern Ihnen diese Unterlagen. Und gerne stehen wir Ihnen auch beratend zur Seite, wenn es um die Erarbeitung und Entwicklung zukunftsweisender Strategien für Ihr Unternehmen geht.
Sofern Sie weder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches noch nach anderen Vorschriften buchführungspflichtig sind oder als Einzelkaufmann gewisse Größenmerkmale nicht überschreiten (500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss) können Sie Ihren jährlichen Abschluss auch in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Bei dieser wird das Jahresergebnis durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt.